Die Baustellenverordnung definiert eindeutig, wann ein SiGe-Koordinator einzusetzen ist:
§ 3 Koordinierung
(1) Für Baustellen, auf denen Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden, sind ein oder mehrere geeignete Koordinatoren zu bestellen.
Auch wer den Koordinator zu bestellen hat, ist eindeutig festgelegt:
§ 4 BaustellenV – Beauftragung
Die Maßnahmen nach § 2 und § 3 Abs. 1 Satz 1 hat der Bauherr zu treffen, es sei denn, er beauftragt einen Dritten, diese Maßnahmen in eigener Verantwortung zu treffen.
Erst wenn was passiert, wird für den Bauherrn die Tragweite des Entschlusses, KEINEN Koordinator zu bestellen, deutlich: Der Bauherr ist für seine Baustelle in vollem Umfang haftbar.
Aus vorgenannter Erläuterung ergibt sich die Notwendigkeit des Einsatzes eines SiGe-Koordinators für fast alle Bauvorhaben, da auch der Einsatz von Subunternehmern als Einsatz von Arbeitsgebern nach § 3 gilt.
Kann ein Architekt oder Baubetrieb das nicht machen?
Um einen Interessenkonflikt zu vermeiden und eine objektive Koordination zu gewährleisten, sollte der bestellte Koordinator unabhängig sein.
Es ist zu empfehlen, dass Leistungen der SiGe-Koordination von einem Dritten erbracht werden, der nicht Planer oder Ausführender des Vorhabens ist (der Objektplaner bzw. –überwacher müsste sich sonst selbst kontrollieren). Der Objektplaner hat allerdings die Pflicht, den Bauherrn rechtzeitig auf die Notwendigkeit der SiGe-Koordination hinzuweisen.
Unser SiGeKo-Leistungen entsprechen den geforderten Leistungen laut Baustellenverordnung zu 100%:
Sie möchten mehr über uns und unser Angebot erfahren? Gerne stellen wir uns Ihnen vor. Bitte rufen Sie uns an oder nehmen per E-Mail Kontakt mit uns auf.
18519 Sundhagen
Siedlungsweg 15
18055 Rostock
Tessiner Straße 4
per Telefon:
+49 (0) 171 - 123 0 213
+49 (0) 0381 - 37 57 11 80
per E-Mail:
per Facebook:
oder nutzen Sie unser Kontaktformular